Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BFH, 12.11.2020 – IV R 29/18Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei AbspaltungZitiert von 2
- BFH, 28.10.2009 – I R 4/09Zitiert von 13
- FG Münster, 17.05.2006 – 7 K 5976/02 F
- BFH, 04.12.1991 – I R 68/89Zitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 – 10 K 10192/19Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 09.07.2018 – 2 K 2170/16 FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.10.2025 – IV R 14/25(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des Übernahmeverlustes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 10 K 10003/22Zitiert von 1
- BFH, 17.01.2018 – I R 27/16Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien - keine RückwirkungZitiert von 11
20 Entscheidungen zu § 19 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/19#abs-1 (1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/19#abs-2 (2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3, § 15 Abs. 4 und § 16 Satz 3 entsprechend.